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Sie sind hier: Uniklinik → Herzzentrum Willkommen Förderverein e.V. Satzung

Satzung

VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DES HERZZENTRUMS
DES UNIVERSITÄTSKLINIKUMS KÖLN


§ 1
Name, Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen: "Verein der Freunde und Förderer des Herzzentrums des Universitätsklinikums Köln e.V.". Der Name des Vereins kann im Geschäftsverkehr mit "Förderverein Herzzentrum Köln e.V." abgekürzt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Köln.


§ 2
Zwecke

 

  1. Der Verein hat folgende Zwecke:

    Zweck 1:
    Ideelle und materielle Förderung des Herzzentrums des Universitätsklinikums Köln, eines Zusammenschlusses der Klinik III für Innere Medizin (Kardiologie, Pneumologie, Angiologie und Intensivmedizin), der Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie, der Klinik und Poliklinik für Kinderkardiologie, der Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin sowie der Klinik und Poliklinik für Gefäßchirurgie des Universitätsklinikums Köln sowie des Lehrstuhls für Kreislaufforschung und Sportmedizin an der Deutschen Sporthochschule Köln (Abteilung für Prävention und Rehabilitation).

    Zweck 2:
    Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
     
  2. Die Förderung soll insbesondere geschehen durch

    a) Bereitstellung finanzieller Mittel für die wissenschaftliche Forschung, auch im Rahmen von möglichen Stiftungsprofessuren, und Entwicklung von klinikübergreifenden Therapiekonzepten einschließlich der Arbeit der Herz-, Kreislauf-, Präventions- und Rehabilitationsgruppen.

    b) Vergabe von Stipendien an Habilitanden und Assistenzärzte der Klinik zu Forschungs- und Weiterbildungszwecken an Kliniken des In- und Auslandes.

    c) Allgemeine, der Fortbildung und der Forschung dienende Aktivitäten, wie zum Beispiel: Unterstützung von Kongressen und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Symposien.
     
  3. Der Verein darf mit geeigneten Mitteln (z.B. Mittel aus Erbschaften, Vermächtnissen) eine steuerbefreite rechtsfähige Stiftung errichten und dotieren (zustiften), soweit dies gesetzlich zulässig ist.
     
  4. Der Vereinszweck zu "Zweck 2". wird insbesondere im Sinne des § 67 der Abgabenordnung verwirklicht.

 

 

§ 3
Gemeinnützigkeit
 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Rechtsansprüche auf Leistungen des Vereins bestehen nicht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung über Zweckänderungen und über die Auflösung des Vereins ist von einer Unbedenklichkeitserklärung des für den Verein zuständigen Finanzamtes abhängig. Bei Zweckänderung hat der neue Vereinszweck möglichst dem alten zu entsprechen. Auch er muss zu den steuerbegünstigten Zwecken der Abgabenordnung zählen.


§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle juristischen und volljährigen natürlichen Personen werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch schriftliche Austrittserklärung eines Vereinsmitgliedes, die dem Verein spätestens drei Monate vor Schluss eines Kalenderjahres zugegangen sein muss.
    b) durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied den Interessen der Vereinigung zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen wiederholt nicht nachkommt.

    Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und kann durch Antrag an die nächste Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden.
     
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes an den Verein. Bereits entstandene oder noch entstehende Verbindlichkeiten des Mitgliedes gegenüber dem Verein werden hierdurch jedoch nicht berührt.
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Organe teilnehmen.




§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben Teilnahme- und Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben die Pflicht, zur Lösung der Vereinsaufgaben im Sinne des § 2 dieser Satzung persönlich beizutragen.

 


§ 6
Mitgliederbeiträge

 

  1. Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins gem. § 2 dieser Satzung sollen durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Spenden aufgebracht werden.
  2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 


§ 7
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

     

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr, statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes bzw. im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.
  2. Außerdem kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn die vom Verein verfolgten Ziele und Maßnahmen dies erfordern. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die einzelnen, vom Vorstand vorgetragenen Angelegenheiten.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung gegenüber dem Vorsitzenden beantragt.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für:
    a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden oder seines Vertreters
    c) die Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Berichtes der Rechnungsprüfer
    d) die Entlastung des Vorstandes
    e) die Benennung von zwei Rechnungsprüfern
    f) die Errichtung und Änderung der Satzung
    g) die Auflösung des Vereins
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine höhere Mehrheit vorschreiben.
  6. Über die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 9
Gesamtvorstand

 

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus zwölf Personen, von denen vier von der Mitgliederversammlung gewählt und auf die Dauer von drei Jahren bestellt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Wahlzeit bis zur Neuwahl im Amt.
     
  2. Dem Gesamtvorstand gehören an:
    a) als geschäftsführender Vorstand die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder, nämlich
    - der Vorsitzende
    - der Stellvertreter des Vorsitzenden
    - der Schatzmeister
    - der Schriftführer
    - sowie als Beisitzer der Vorsitzende der Abteilung 1 des Beirates
    (§ 10 Abs. 2 und 4 der Satzung)

    Sie vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
    Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden, der Schriftführer und der Beisitzer sind entweder gemeinsam oder jeweils gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dem Schatzmeister vertretungsberechtigt.

    b) sieben weitere Beisitzer, nämlich
    - der Direktor der Kardiologischen Klinik/Medizinische Klinik III,
    - der Direktor der Klinik und Poliklinik für Herz- und Thoraxchirurgie,
    - der Direktor der Klinik und Poliklinik für Gefäßchirurgie,
    - der Direktor der Klinik und Poliklinik für Kinderkardiologie,
    - der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums Köln,
    - der wissenschaftliche Leiter und Professor der Abteilung für Prävention und
    Rehabilitation am Institut für Kreislaufforschung und Sportmedizin an der Deutschen Sporthochschule Köln oder ein von ihm benannter Vertreter,
    - der Vorsitzende der Abteilung 2 des Beirates (§ 10 Abs. 2 und 4 der Satzung)
     
  3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Bei einem Interessenwiderstreit eines Beisitzers ist dieser nicht stimmberechtigt. Ein Interessenwiderstreit besteht auch, wenn ein Institut oder eine Personengruppe begünstigt werden soll, der der Beisitzer angehört oder verbunden ist. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und hat diese auszuführen. Der Vorstand kann gemäß § 30 BGB für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter bestellen.
     
  4. Vorstandssitzungen werden vom Vorstand mündlich oder schriftlich mit einer Frist von einer Woche einberufen.
     
  5. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
     
  6. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
     
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen vorläufigen Nachfolger bestimmen.

 


§ 10
Beirat

 

  1. 1. Mitglieder des Beirates können nur natürliche Personen werden. Sie werden vom Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
  2. Der Beirat besteht aus zwei Abteilungen.

    Der Abteilung 1 des Beirates gehören als geborene Mitglieder die Direktoren der in § 2.1 dieser Satzung beteiligten Einrichtungen an, soweit sie nicht dem Vorstand angehören. Diese Einschränkung gilt nicht für den Vorsitzenden bzw. seine beiden Stellvertreter. Diese Abteilung berät und unterstützt den Vorstand in seiner Tätigkeit für die in § 2 Nr. 1 dieser Satzung genannten Einrichtungen.

    Der Abteilung 2 des Beirates gehört als geborenes Mitglied der wissenschaftliche Leiter und Professor am Institut für Kreislaufforschung und Sportmedizin an der Deutschen Sporthochschule Köln oder ein von ihm/ihr benannte(r) Vertreter(in) sowie fünf weitere Mitglieder an. Diese Abteilung berät und unterstützt den Vorstand in seiner Tätigkeit für die Herz-, Kreislauf-, Präventions- und Rehabilitationsgruppen.
     
  3. Der Beirat sollte insgesamt aus nicht mehr als dreißig Personen bestehen.
     
  4. Beide Abteilungen geben sich eine Geschäftsordnung und wählen jeweils einen Vorsitzenden, die dem Vorstand gem. § 9, Abs. 2 der Satzung als Beisitzer angehören.
     
  5. Sitzungen des Gesamtbeirates leitet der Vorsitzende des Vorstandes oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
     
  6. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.
     
  7. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

 


§ 11
Rechnungslegung


Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen und
müssen sämtlich durch Belege nachweisbar sein. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 


§ 12
Satzungsänderung und Auflösung

 

  1. Satzungsänderungen einschließlich der Änderungen des Vereinszweckes können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Beschlüsse der Änderungen zu § 2 der Satzung sind vor der Anmeldung zum Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  3. Die Auflösung des Vereins bedarf ebenfalls einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
  4. Über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung erteilt.
  5. Ist die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über diesen Punkt nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschließen.
  6. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vorsitzende des Vorstandes als Liquidator durchzuführen hat. Ein Ersatz für Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vermögen an die Mitglieder des Vereins findet nicht statt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen an die Universität zu Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zu verwenden hat.

 

 

§ 13
Überschüsse


Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nach Maßgabe der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 


§ 14
Gerichtsstand


Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Köln.


§ 15
Inkrafttreten


Die Satzung tritt mit Ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 


Anschrift:
Verein der Freunde und Förderer des Herzzentrums
des Universitätsklinikums Köln e. V.
Sekretariat Prof. Dr. Erland Erdmann
Kerpener Straße 62, 50924 Köln


Stand: 13. Oktober 2008
 

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